Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch eindeutig und unmissverständlich festgelegt, dass nur medizinisch notwendige Leistungen unter dem Diktat der Wirtschaftlichkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von den Kassenärzten verordnet werden dürfen. Zudem müssen diese Leistungen in dem abgeschlossenen Leistungskatalog (EBM) enthalten sein. Alle anderen ärztlichen Leistungen sind ausnahmslos auf Wunsch des Patienten und nach entsprechender Aufklärung über die so entstehenden Kosten mit dem Patienten abzurechnen. Hierzu erhalten die Patienten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in unserer Praxis gehört die Hautkrebsvorsorge unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz, Lasertherapie, Faltentherapie und das Entfernen von z.B. Alterswarzen oder anderen störenden gutartigen Hautveränderungen.